Satzung

 

§1 Name und Organisation

Der Ver­ein, 1912 gegrün­det, führt den Namen “Obst- und Gar­ten­bau­ver­ein Kili­an­städ­ten“. Am 13.04.84 wur­de der Ver­ein nach einer Ruhe­zeit als “Obst- und Gar­ten­bau­ver­ein Schöneck“ neu gegrün­det. Er ist unter die­sem Namen in das zustän­di­ge Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.

Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in 61137 Schöneck, Hes­sen. Sein Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

Der Ver­ein ist Mit­glied des Kreis­ver­ban­des Hanau e.V. im Lan­des­ver­band Hes­sen zur För­de­rung des Obst­bau­es, der Gar­ten- und Land­schafts­pfle­ge e.V. Der Lan­des­ver­band ist die Dachorganisation.

§2 Zweck und Ziel

Der Obst- und Gar­ten­bau­ver­ein Schöneck e.V. ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Zweck des Ver­eins besteht in der För­de­rung des hei­mi­schen Obst­bau­es, der Gar­ten- und Land­schafts­pfle­ge. All­ge­mei­ne Bestre­bun­gen, das Gemein­de- und Land­schafts­bild gärt­ne­risch zu ver­schö­nern, sind zu unter­stüt­zen. Die­se För­de­rung der Gar­ten­kul­tur – mit Aus­nah­me des Erwerbs­gar­ten­bau­es – ist gleich­zei­tig als Bei­trag der Land­schafts­ent­wick­lung und des Umwelt­schut­zes zu sehen.

Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch Ver­an­stal­tung von Ver­samm­lun­gen mit fach­li­chen Vor­trä­gen, Lehr­gän­gen mit prak­ti­schen Übun­gen und Bege­hun­gen von Obst- und Gemü­se­kul­tu­ren sowie Gär­ten mit fach­li­cher Unter­wei­sung und Belehrungen.

Die Öffent­lich­keit soll durch Obst- und Gemü­se­aus­stel­lun­gen, Vor­trä­ge und Pres­se­be­rich­te infor­miert und auf­ge­klärt werden.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Der Ver­ein ist poli­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.

§3 Mitgliedschaft

a)  Ordentliche Mitglieder

Ordent­li­che Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen alle unbe­schol­te­nen Per­so­nen wer­den, einer­lei in wel­chem Aus­ma­ße sie sich mit Obst- und Gar­ten­bau befas­sen. Die Auf­nah­me ist schrift­lich zu bean­tra­gen, über sie ent­schei­det der Vor­stand. Die Abwei­sung eines Bewer­bers erfolgt ohne Anga­be von Grün­den. Die Mit­glied­schaft wird durch einen Mit­glieds­aus­weis bestätigt.

b)  Ehrenmitglieder

Per­sön­lich­kei­ten, die sich um den Ver­ein ver­dient gemacht haben, kön­nen vom Vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Ernen­nung zum Ehren­mit­glied vor­ge­schla­gen wer­den. Ehren­mit­glie­der sind beitragsfrei.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mit­glie­der haben das Recht, dem Vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung Anträ­ge zu unter­brei­ten. Jedes Mit­glied kann sich in Fra­gen des Obst- und Gar­ten­baus Hil­fe suchend an den Vor­stand oder über die­sem an die Dach­or­ga­ni­sa­ti­on wen­den. Die Mit­glie­der sind wei­ter­hin berech­tigt, an allen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men, alle Ein­rich­tun­gen des Ver­eins in Anspruch zu neh­men und die ver­eins­ei­ge­nen Gerä­te zu benut­zen. Die Nut­zung der Gerä­te wird durch eine Gerä­te­ord­nung geregelt.

Durch den Bei­tritt zum Ver­ein erkennt das Mit­glied des­sen Sat­zung sowie die bis zum Ein­tritt ergan­ge­nen Beschlüs­se, Anord­nun­gen, Richt­li­ni­en und Ver­ein­ba­run­gen als ver­bind­lich an. Es ver­pflich­tet sich zur tat­kräf­ti­gen För­de­rung der Ver­eins­zie­le sowie zur ehren­amt­li­chen Tätig­keit inner­halb des Vereins.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet:

a) durch Tod,
b) durch Aus­tritt, der dem Vor­stand schrift­lich zu erklä­ren ist,
c) durch Ausschluss.

Aus­zu­schlie­ßen ist:

a) wer mit einem vol­len Jah­res­bei­trag im Rück­stand ist und auch nach schrift­li­cher Auf­for­de­rung kei­ne Zah­lung leistet,
b) wem die bür­ger­li­chen Ehren­rech­te aberkannt wor­den sind,
c) wer sich ver­eins­schä­di­gend verhält.

Der Aus­schluss erfolgt durch den Vor­stand und muss dem Aus­ge­schlos­se­nen schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Es ist eine schrift­li­che Begrün­dung hin­zu­zu­fü­gen. Der Betrof­fe­ne ist berech­tigt, bin­nen eines Monats schrift­lich Ein­spruch zu erhe­ben. Über den Aus­schluss ent­schei­det dann die Mitgliederversammlung.

Mit Been­di­gung der Mit­glied­schaft erlö­schen alle Rech­te gegen­über dem Verein.

§6 Beiträge

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt eine Bei­trags­ord­nung. Der Jah­res­bei­trag umfasst auch die an den Kreis­ver­band und Lan­des­ver­band abzu­füh­ren­den Beitragsanteile.

§7 Organe des Vereins

Der Vorstand

a) Die Ver­wal­tung des Ver­eins obliegt dem Vor­stand. Er glie­dert sich in den Geschäfts­füh­ren­den und den erwei­ter­ten Vorstand.

Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand setzt sich zusam­men aus dem:

  • ers­ten Vorsitzenden,
  • zwei­ten Vorsitzenden,
  • ers­ten Schriftführer,
  • ers­ten Kassierer.

Der erwei­ter­te Vor­stand setzt sich zusam­men aus dem:

  • zwei­ten Schriftführer,
  • zwei­ten Kassierer,
  • Lehr­gar­ten­ob­mann,
  • den Fachwarten/innen,
  • den Besit­zern.

Dies jedoch nur, soweit erfor­der­lich bzw. Mit­glie­der bereit sind, die­se Ämter zu über­neh­men. Ver­trä­ge und finan­zi­el­le Dis­po­si­tio­nen müs­sen durch den Geschäfts­füh­ren­den Vor­stand in sei­ner Gesamt­heit beschlos­sen wer­den. Ver­tre­tungs­be­rech­tigt im Sin­ne des §26 BGB sind der 1. Vor­sit­zen­de oder der 2. Vor­sit­zen­de, jeweils gemein­sam mit einem wei­te­ren Mit­glied des geschäfts­füh­ren­den Vorstandes.

Zur Durch­füh­rung der Ver­eins­auf­ga­ben gibt sich der Vor­stand eine Geschäftsordnung.

b) Die Jah­res­haupt­ver­samm­lung wählt den Vor­stand. Die Amts­dau­er beträgt drei Jah­re. Er bleibt so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand übt sei­ne Tätig­keit ehren­amt­lich aus. Er hat jedoch Anspruch auf Erstat­tung sei­ner Aus­la­gen sowie auf eine ange­mes­se­ne Auf­wands­ent­schä­di­gung. Letz­te­re wird vom Gesamt­vor­stand festgelegt.

c) Der Vor­stand wird mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit aus dem Kreis der Mit­glie­der gewählt. Sind mehr als eine Per­son für einen Vor­stands­pos­ten benannt, so ist geheim zu wäh­len. Bei nur einem Vor­schlag kann durch Hand­auf­he­ben gewählt werden.

d) Der Vor­stand kann zu sei­ner Unter­stüt­zung Aus­schüs­se bil­den. Die­se üben bei ihrer Arbeit Funk­tio­nen des Vor­stan­des aus, ohne dem Vor­stand anzugehören.

e) Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des vor­zei­tig aus, so kann in einer Jah­res­haupt­ver­samm­lung oder einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Ersatz­mit­glied für den Rest der Wahl­pe­ri­ode gewählt werden.

f) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt jähr­lich einen neu­en Kas­sen­prü­fer für zwei Jah­re, sodass immer zwei Kas­sen­prü­fer die finan­zi­el­len Ver­eins­ge­schäf­te über­prü­fen und der nächs­ten Jah­res­haupt­ver­samm­lung dar­über Bericht erstat­ten. Die gehö­ren dem Vor­stand nicht an. Die Kas­sen­prü­fer ent­las­ten auf der Jah­res­haupt­ver­samm­lung den Kas­sie­rer und bit­ten die Mit­glie­der um die Ent­las­tung des Vorstandes.

g) Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­mal jähr­lich, grund­sätz­lich im ers­ten Vier­tel des Kalen­der­jah­res, durch den Vor­stand ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­la­dung dazu muss unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung und unter Ein­hal­tung einer Frist von min­des­tens zwei Wochen schrift­lich erfolgen.

Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens drei Mit­glie­der des Vor­stan­des oder min­des­tens ein Fünf­tel der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beim Vor­stand einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. Anträ­ge von Mit­glie­dern, die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Behand­lung ste­hen sol­len, müs­sen min­des­tens acht Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Vor­stand vor­lie­gen. Dring­lich­keits­an­trä­ge sind mög­lich. Über ihre Auf­nah­me in die Tages­ord­nung ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehrheit.

Den Vor­sitz in der Mit­glie­der­ver­samm­lung führt der 1. Vor­sit­zen­de, im Ver­hin­de­rungs­fall des­sen Stell­ver­tre­ter. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst; Beschlüs­se, die eine Sat­zungs­än­de­rung oder die Auf­lö­sung des Ver­eins zum Inhalt haben, bedür­fen einer Mehr­heit von min­des­tens 3/4 der anwe­sen­den Mit­glie­der. Beschlüs­se erfol­gen in offe­ner Abstim­mung. Der Schrift­füh­rer hält die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen in Pro­to­kol­len fest, die von 1. Vor­sit­zen­den gegen­ge­zeich­net werden.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gen­de Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Ernen­nung von Ehrenmitgliedern
  • Die Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vor­stan­des, des Prü­fungs­be­richts der Kas­sen­prü­fer, Ent­las­tung des Vorstandes.
  • Die Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen und alle sons­ti­ge ihr unter­brei­te­ten Anträ­ge, sowie die nach der Sat­zung über­tra­ge­nen Angelegenheiten.

Die Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Vereins.

§8 Bekanntmachungen

Die Bekannt­ga­be der Ter­mi­ne für Fach­vor­trä­ge, Schnitt­kur­se, Gar­ten­be­ge­hun­gen usw. erfolgt in der Regel halb- oder jähr­lich in einem Veranstaltungskalender.

§9 Satzungsänderung

Ände­run­gen der Sat­zung kön­nen nur durch vor­he­ri­ge Bera­tung des Vor­stan­des in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 3/4 Mehr­heit aller anwe­sen­den Mit­glie­der vor­ge­nom­men wer­den. Die Ände­run­gen dür­fen § 2 die­ser Sat­zung nicht beein­träch­ti­gen, sie sind vom Schrift­füh­rer im Pro­to­koll auf­zu­neh­men und dem Amts­ge­richt schrift­lich zu melden.

§10 Vereinsauflösung und Nachlassregelung

Der Ver­ein gilt als auf­ge­löst, wenn dies die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt.
Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Gemein­de Schöneck, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§11 Lehrgarten

Der Lehr­gar­ten ist eine Insti­tu­ti­on des Ver­eins, der gemein­schaft­lich von allen Mit­glie­dern zu tra­gen ist.

In die­sem Lehr­gar­ten wol­len wir Obst­bäu­me, Sträu­cher, Gemü­se, Kräu­ter und Blu­men anbau­en, soweit Inter­es­se der Mit­glie­der vor­han­den ist.

Die Anla­ge soll dazu die­nen, inter­es­sier­te Mit­glie­der und Bür­ger auf dem Gebiet des Gar­ten­baus und der Obst­baum­pfle­ge zu instru­ie­ren und zu infor­mie­ren. In Vor­trä­gen und prak­ti­schen Übun­gen wie z.B. Schnitt­kur­se soll Wis­sen nach den neu­es­ten Erkennt­nis­sen ver­mit­telt werden.

Der Ver­ein gibt sich eine Gartenordnung.

Die­se Sat­zung wur­de am 11.01.2005 der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­ge­legt und von den anwe­sen­den Mit­glie­dern ein­stim­mig angenommen.