§1 Name und Organisation
Der Verein, 1912 gegründet, führt den Namen “Obst- und Gartenbauverein Kilianstädten“. Am 13.04.84 wurde der Verein nach einer Ruhezeit als “Obst- und Gartenbauverein Schöneck“ neu gegründet. Er ist unter diesem Namen in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 61137 Schöneck, Hessen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Hanau e.V. im Landesverband Hessen zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e.V. Der Landesverband ist die Dachorganisation.
§2 Zweck und Ziel
Der Obst- und Gartenbauverein Schöneck e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des heimischen Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege. Allgemeine Bestrebungen, das Gemeinde- und Landschaftsbild gärtnerisch zu verschönern, sind zu unterstützen. Diese Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaues – ist gleichzeitig als Beitrag der Landschaftsentwicklung und des Umweltschutzes zu sehen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen, Lehrgängen mit praktischen Übungen und Begehungen von Obst- und Gemüsekulturen sowie Gärten mit fachlicher Unterweisung und Belehrungen.
Die Öffentlichkeit soll durch Obst- und Gemüseausstellungen, Vorträge und Presseberichte informiert und aufgeklärt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen Personen werden, einerlei in welchem Ausmaße sie sich mit Obst- und Gartenbau befassen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über sie entscheidet der Vorstand. Die Abweisung eines Bewerbers erfolgt ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft wird durch einen Mitgliedsausweis bestätigt.
b) Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Jedes Mitglied kann sich in Fragen des Obst- und Gartenbaus Hilfe suchend an den Vorstand oder über diesem an die Dachorganisation wenden. Die Mitglieder sind weiterhin berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und die vereinseigenen Geräte zu benutzen. Die Nutzung der Geräte wird durch eine Geräteordnung geregelt.
Durch den Beitritt zum Verein erkennt das Mitglied dessen Satzung sowie die bis zum Eintritt ergangenen Beschlüsse, Anordnungen, Richtlinien und Vereinbarungen als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Vereinsziele sowie zur ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Vereins.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
c) durch Ausschluss.
Auszuschließen ist:
a) wer mit einem vollen Jahresbeitrag im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Aufforderung keine Zahlung leistet,
b) wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind,
c) wer sich vereinsschädigend verhält.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Es ist eine schriftliche Begründung hinzuzufügen. Der Betroffene ist berechtigt, binnen eines Monats schriftlich Einspruch zu erheben. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
§6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Der Jahresbeitrag umfasst auch die an den Kreisverband und Landesverband abzuführenden Beitragsanteile.
§7 Organe des Vereins
Der Vorstand
a) Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er gliedert sich in den Geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
- ersten Vorsitzenden,
- zweiten Vorsitzenden,
- ersten Schriftführer,
- ersten Kassierer.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
- zweiten Schriftführer,
- zweiten Kassierer,
- Lehrgartenobmann,
- den Fachwarten/innen,
- den Besitzern.
Dies jedoch nur, soweit erforderlich bzw. Mitglieder bereit sind, diese Ämter zu übernehmen. Verträge und finanzielle Dispositionen müssen durch den Geschäftsführenden Vorstand in seiner Gesamtheit beschlossen werden. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
b) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen sowie auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Letztere wird vom Gesamtvorstand festgelegt.
c) Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sind mehr als eine Person für einen Vorstandsposten benannt, so ist geheim zu wählen. Bei nur einem Vorschlag kann durch Handaufheben gewählt werden.
d) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden. Diese üben bei ihrer Arbeit Funktionen des Vorstandes aus, ohne dem Vorstand anzugehören.
e) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode gewählt werden.
f) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Kassenprüfer für zwei Jahre, sodass immer zwei Kassenprüfer die finanziellen Vereinsgeschäfte überprüfen und der nächsten Jahreshauptversammlung darüber Bericht erstatten. Die gehören dem Vorstand nicht an. Die Kassenprüfer entlasten auf der Jahreshauptversammlung den Kassierer und bitten die Mitglieder um die Entlastung des Vorstandes.
g) Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, grundsätzlich im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung dazu muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellen. Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung zur Behandlung stehen sollen, müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind möglich. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Der Schriftführer hält die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen in Protokollen fest, die von 1. Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstige ihr unterbreiteten Anträge, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§8 Bekanntmachungen
Die Bekanntgabe der Termine für Fachvorträge, Schnittkurse, Gartenbegehungen usw. erfolgt in der Regel halb- oder jährlich in einem Veranstaltungskalender.
§9 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur durch vorherige Beratung des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Die Änderungen dürfen § 2 dieser Satzung nicht beeinträchtigen, sie sind vom Schriftführer im Protokoll aufzunehmen und dem Amtsgericht schriftlich zu melden.
§10 Vereinsauflösung und Nachlassregelung
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schöneck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§11 Lehrgarten
Der Lehrgarten ist eine Institution des Vereins, der gemeinschaftlich von allen Mitgliedern zu tragen ist.
In diesem Lehrgarten wollen wir Obstbäume, Sträucher, Gemüse, Kräuter und Blumen anbauen, soweit Interesse der Mitglieder vorhanden ist.
Die Anlage soll dazu dienen, interessierte Mitglieder und Bürger auf dem Gebiet des Gartenbaus und der Obstbaumpflege zu instruieren und zu informieren. In Vorträgen und praktischen Übungen wie z.B. Schnittkurse soll Wissen nach den neuesten Erkenntnissen vermittelt werden.
Der Verein gibt sich eine Gartenordnung.
Diese Satzung wurde am 11.01.2005 der Mitgliederversammlung vorgelegt und von den anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen.